§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schafft der Gesetzgeber einen verbindlichen Rahmen für den Anschluss und Betrieb sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen. Ziel ist es, die zunehmende Elektrifizierung (z. B. Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge) sicher in das Stromnetz zu integrieren und gleichzeitig Kundinnen und Kunden finanziell zu entlasten.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten, während der Netzbetreiber im Gegenzug die Möglichkeit erhält, die Leistung Ihrer Anlage in seltenen Netzengpasssituationen temporär zu steuern.

Ihre Vorteile auf einem Blick

Reduzierte Netzentgelte & flexibles Wahlrecht

Sicherer und schneller Netzanschluss

Gesetzlich geregelte Rahmenbedingungen

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG gelten unter anderem:

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
  • Wärmepumpen
  • Stromspeicher
  • Klimaanlagen oder vergleichbare Anlagen

Die elektrische Anschlussleistung der jeweiligen Anlage muss mehr als 4,2 kW betragen.

Voraussetzungen für die Teilnahme nach § 14a EnWG

Um von der Netzentgeltreduzierung profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024, verbunden mit der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber
  • Technische Steuerbarkeit gemäß den Vorgaben
  • Auswahl eines Netzentgelt-Moduls
  • Einhaltung der jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB)

Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG – die Module

Für die Ausgestaltung der Netzentgeltreduzierung stehen verschiedene Module zur Verfügung. Kundinnen und Kunden können das für sie passende Modell auswählen.

Die gültigen Preise der reduzierten Netznutzungsentgelte finden Sie auf der Website des zuständigen Netzbetreibers.

Netznutzungsentgelte StSt

Hinweise zum Messwesen

Bitte beachten Sie:


Je nach Modul und technischer Ausführung können zusätzliche Messeinrichtungen erforderlich sein (z. B. separater Zähler oder intelligentes Messsystem). Dadurch können zusätzliche Kosten für den Messstellenbetrieb entstehen, die nicht Bestandteil der Netzentgeltreduzierung sind.

Die Kosten für den Messstellenbetrieb werden gemäß des veröffentlichten Preisblattes des Messstellenbetreibers in Rechnung gestellt.

FAQ