Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung & Energy Sharing

Solarstrom gemeinsam nutzen - alles was Sie rechtlich, technisch und zur Umsetzung wissen müssen!

Solarstrom direkt vor Ort oder in der Nachbarschaft gemeinsam zu nutzen, klingt zunächst einfach. In der Praxis sind Mieterstrom und Energy Sharing jedoch mit umfangreichen Anforderungen an Messung, Verträge, Abrechnungen, Reststromversorgung und energiewirtschaftliche Marktprozesse gebunden. Deshalb prüfen wir entsprechende Anfragen individuell! 

Nicht jedes Objekt eignet sich gleichermaßen für Mieterstrom oder Energy Sharing. Ob eine Umsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von Gebäudegröße, Dachfläche, Messkonzept, Teilnehmerzahl und Abwicklungsaufwand ab. Die nachfolgende Übersicht hilft Ihnen bei einer ersten Einschätzung - eine abschließende Bewertung erfolgt im gemeinsamen Austausch mit den Stadtwerken Stein. 

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Mieterstrom - was ist das?

Solarstrom wird auf, an oder in einem Wohngebäude erzeugt und direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner geliefert. Der Strom wird also möglichst dort verbraucht, wo er erzeugt wird. Je nach gewünschtem Versorgungsmodell unterscheidet man zwischen Mieterstrom als Vollversorgung und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV)

 

Mieterstrom als Vollversorgung

Beim Mieterstrom erhalten teilnehmende Mieterinnen und Mieter eine vollständige Stromversorgung aus einer Hand. Der vor Ort erzeugte Solarstrom wird direkt im Gebäude genutzt. Reicht der erzeugte Solarstrom nicht aus, muss zusätzlich Strom aus dem Netz herangezogen werden - Bleibt Strom übrig, wird dieser in das öffentliche Netz eingespeist und mit der jeweiligen EEG-Einspeisevergütung oder der jeweiligen Marktprämie vergütet. 

 

Näheres zum Thema EEG-Einspeisevergütung finden Sie hier : 

EEG-Einspeisevergütung 

 

Mieterstrom - gefördert oder sonstig?

Nicht jedes Mieterstrommodell ist gleich. Grundsätzlich wird zwischen gefördertem Mieterstrom und sonstigem Mieterstrom unterschieden. 

Der Unterschied liegt vor allem darin, ob für den direkt gelieferten Solarstrom der EEG-Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen wird oder nicht. 

 

Geförderter Mieterstrom:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betreiber einen Mieterstromzuschlag nach EEG erhalten. Der erzeugte Strom muss dabei als “Mieterstrom, gefördert nach dem EEG” gekennzeichnet werden. Dafür gelten allerdings besondere Vorgaben

  • Strompreis darf höchstens 90% des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen
  • Gesetzlich begrenzte Vertragslaufzeit
  • Gesetzlich begrenzte Kündigungsfrist 

Sonstiger Mieterstrom:

Der Betreiber erhält keinen EEG-Mieterstromzuschlag - dafür ist die Vertrags- und Preisgestaltung grundsätzlich freier gestaltbar. 

Kurz gesagt: Der sonstige Mieterstrom ist flexibler, erhält jedoch keinen Mieterstromzuschlag.

Wann ist Mieterstrom für Sie interessant?

  • Anzahl der Wohneinheiten?

    Je mehr Parteien teilnehmen können / wollen, desto eher verteilen sich Aufwand und Kosten wirtschaftlich sinnvoll.  

    • Als Orientierung: 

    Es sollten mindestens ca. 20 Wohneinheiten vorhanden sein

  • Ausreichende Wohnfläche vorhanden?

    Mieterstrom eignet sich besonders für überwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Gebäude. 

    • Als Orientierung: 

    Wohnfläche sollte mindestens ca. 40% der Nutzfläche ausmachen

  • Ausreichende Teilnehmerquote?

    Mieterstrom ist freiwillig. Je geringer die Beteiligung, desto schwieriger kann die Wirtschaftlichkeit werden.

    • Als Orientierung: 

    Die Teilnehmerquote sollte zu Projektbeginn mindestens 30% betragen und innerhalb von zwei Jahren auf mindestens 60% steigen

  • Geeignetes Dach?

    Eine PV-Anlage wird langfristig betrieben. Deshalb sollte das Dach technisch geeignet sein. 

    • Als Orientierung: 

    Das Hausdach sollte möglichst nicht kurz- oder mittelfristig saniert werden müssen.

  • Bestehen erschwerende bauliche Vorgaben?

    Eine PV-Anlage eignet sich nicht für jedes Hausdach!

    • Als Orientierung:

    Denkmalschutz, Statik, Verschattung oder eine ungeeignete Dachausrichtung können die Umsetzung erschweren oder gar unwirtschaftlich machen

Welche Förderungen gibt es aktuell bei Mieterstrom?

Mieterstromzuschlag

Der Mieterstromzuschlag wird für den Solarstrom gezahlt, der direkt an Letztverbraucher im Gebäude bzw. in der Kundenanlage geliefert und dort verbraucht wird. 

EEG-Vergütung Überschusseinspeisung

Der nicht verbrauchte Solarstrom wird als Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist. Dafür kann der Anlagenbetreiber je nach Anlagengröße die EEG-Einspeisevergütung erhalten.

 

Die aktuellen Fördersätze finden Sie hier: 

aktuelle Fördersätze

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG - was ist das?

Ähnlich wie der Mieterstrom - aber anders umgesetzt! 

Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Versorgung. Während Mieterstrom als Vollversorgung ausgestaltet ist, handelt es sich bei der GGV nicht um ein vollständiges Stromprodukt. Die Teilnehmenden nutzen ausschließlich den anteilig zugeordneten Solarstrom aus der Gebäudestromanlage. 

Reicht der erzeugte Solarstrom nicht aus, wird der zusätzlich benötigte Strom weiterhin über einen eigenen Stromliefervertrag bezogen. Der Reststrom kommt also nicht über den Betreiber der PV-Anlage, sondern weiterhin über den frei gewählten Stromlieferanten.

Gibt es aktuell Förderungen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

  • Kein Mieterstromzuschlag bei gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (GGV)
  • Keine spezielle Förderung wie bspw. beim geförderten Mieterstrom 
  • EEG-Einspeisevergütung oder Marktprämie kann nur für überschüssigen Strom relevant sein, der nicht im Gebäude verbraucht, sondern ins öffentliche Netz eingespeist wird

WICHTIG: 

Die Wirtschaftlichkeit muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Bei Bedarf kommen Sie gerne auf uns zu! 

Energy Sharing - was ist das?

Unsere Nachbarländer haben es schon länger - Deutschland zieht jetzt nach! 

Ab 01. Juni 2026 ist Energy Sharing möglich. Strom aus erneuerbaren Energien wird gemeinsam genutzt - nicht zwingend im selben Gebäude, sondern über das öffentliche Stromnetz (§ 42c EnWG)

Anders als beim Mieterstrom erfolgt die Lieferung über das öffentliche Stromnetz der allgemeinen Versorgung. Das heißt die erzeugten Strommengen werden nicht “direkt” zum Nachbarn geleitet, sondern über das Netz bilanziell und rechnerisch zugeordnet. 

Die Idee: Der Anlagenbetreiber kann den überschüssigen Strom, den er selbst nicht verbrauchen kann, an seine Nachbarn verkaufen!

Vorausgesetzte Gegebenheiten:

  • Um Energy Sharing nutzen zu können, muss die Anlage der Direktvermarktung zugeordnet werden. Die BNetzA gibt vor, dass die Erzeugungsanlage in der sonstigen Direktvermarkung nach § 21a EEG oder im Marktprämienmodell nach § 20 EEG gemeldet sein muss
  • Um Energy Sharing nutzen zu können, darf die PV-Anlage keine EEG-Einspeisevergütung erhalten
  • Um Energy Sharing nutzen zu können, muss der Sharing-Betreiber und der Sharing-Abnehmer im passenden Netzgebiet liegen
  • Um Energy Sharing nutzen zu können, muss eine viertelstündliche Messung verfügbar sein! In der Praxis ist hierfür ein intelligentes Messsystem (iMSys) erforderlich
  • Um Energy Sharing nutzen zu können, benötigen Sharing-Abnehmergrundsätzlich zwei Stromverträge: einen Vertrag für den Sharing-Strom und zusätzlich einen Reststromliefervertrag 
 

Gesetzlich gibt es keinen extra Zuschlag / keine extra Förderung bei Energy Sharing!

Wann ist Energy Sharing für Sie interessant?

  • PV-Überschuss vorhanden?

    Energy Sharing ist besonders interessant, wenn eine Photovoltaikanlage regelmäßig mehr Strom erzeugt, als vor Ort selbst verbraucht wird. Dieser überschüssige Solarstrom kann dann bilanziell mit anderen Teilnehmenden geteilt werden.

    • Als Orientierung:

    Es muss regelmäßig PV-Überschuss vorhanden sein.

  • Regionale Abnehmer vorhanden?

    Energy Sharing eignet sich, wenn es Personen oder Einrichtungen in der nähe gibt, die den Strom nutzen möchten - zum Bsp. Nachbarn, Familie, Mieter, Vereine, kleinere Unternehmen oder kommunale Einrichtungen.

    • Als Orientierung:

    Je mehr passende Abnehmer vorhanden sind, desto besser kann der erzeugte Solarstrom regional genutzt werden (§ 42c EnWG).

  • Ist der zeitgleiche Verbrauch möglich?

    Energy Sharing funktioniert am besten, wenn Stromerzeugung und Stromverbrauch zeitlich gut zusammenpassen. 

    • Als Orientierung:

    Je mehr Strom zeitgleich zur PV-Erzeugung verbraucht wird, desto höher ist der nutzbare Sharing-Anteil.

  • Intelligente Messsysteme vorhanden?

    Für Energy Sharing müssen Erzeugung, Einspeisung und Verbrauch genau erfasst werden. Dafür ist in der Praxis  ein intelligentes Messsystem erforderlich. Sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Strom-Verbraucher ist verpflichtet ein iMSys einzubauen.

    • Als Orientierung: 

    Vor Projektbeginn sollte geprüft werden, ob die nötige Messtechnik vorhanden ist oder nachgerüstet werden kann / muss.  

  • Abwicklung wirtschaftlich sinnvoll?

    Energy Sharing braucht klare Verträge, einen Aufteilungsschlüssel, Messdaten, Bilanzierung und Abrechnung. 

    • Als Orientierung: 

    Je größer und klarer die Gemeinschaft organisiert ist, desto eher kann sich der Aufwand lohnen. Die Wirtschaftlichkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Warum ist eine Einzelfallprüfung sowohl bei Mieterstrom als auch bei Energy Sharing notwendig?

Mieterstrom und Energy Sharing sind keine Standardprodukte, die sich ohne Prüfung auf jedes Gebäude oder jede PV-Dachanlage übertragen lassen. Vor einer möglichen Umsetzung müssen unter anderem folgende Punkte geklärt werden: 

  • Wie viele Nutzer machen mit? 
  • Welche Zähler- und Messstruktur liegt vor? 
  • Wer übernimmt Abrechnung und die Marktkommunikation? 
  • Wie wird der Reststrom geliefert? 
  • Welche EEG-Vergütung ist betroffen?

Mieterstrom oder Energy Sharing?

FAQ - Mieterstrom, GGV & Energy Sharing

Sie haben weitere Fragen?

In unserem FAQ-Bereich finden Sie weitere hilfreiche Informationen. 

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