Solarstrom direkt vor Ort oder in der Nachbarschaft gemeinsam zu nutzen, klingt zunächst einfach. In der Praxis sind Mieterstrom und Energy Sharing jedoch mit umfangreichen Anforderungen an Messung, Verträge, Abrechnungen, Reststromversorgung und energiewirtschaftliche Marktprozesse gebunden. Deshalb prüfen wir entsprechende Anfragen individuell!
Nicht jedes Objekt eignet sich gleichermaßen für Mieterstrom oder Energy Sharing. Ob eine Umsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem von Gebäudegröße, Dachfläche, Messkonzept, Teilnehmerzahl und Abwicklungsaufwand ab. Die nachfolgende Übersicht hilft Ihnen bei einer ersten Einschätzung - eine abschließende Bewertung erfolgt im gemeinsamen Austausch mit den Stadtwerken Stein.
Solarstrom wird auf, an oder in einem Wohngebäude erzeugt und direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner geliefert. Der Strom wird also möglichst dort verbraucht, wo er erzeugt wird. Je nach gewünschtem Versorgungsmodell unterscheidet man zwischen Mieterstrom als Vollversorgung und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV).
Beim Mieterstrom erhalten teilnehmende Mieterinnen und Mieter eine vollständige Stromversorgung aus einer Hand. Der vor Ort erzeugte Solarstrom wird direkt im Gebäude genutzt. Reicht der erzeugte Solarstrom nicht aus, muss zusätzlich Strom aus dem Netz herangezogen werden - Bleibt Strom übrig, wird dieser in das öffentliche Netz eingespeist und mit der jeweiligen EEG-Einspeisevergütung oder der jeweiligen Marktprämie vergütet.
Näheres zum Thema EEG-Einspeisevergütung finden Sie hier :
Nicht jedes Mieterstrommodell ist gleich. Grundsätzlich wird zwischen gefördertem Mieterstrom und sonstigem Mieterstrom unterschieden.
Der Unterschied liegt vor allem darin, ob für den direkt gelieferten Solarstrom der EEG-Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen wird oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betreiber einen Mieterstromzuschlag nach EEG erhalten. Der erzeugte Strom muss dabei als “Mieterstrom, gefördert nach dem EEG” gekennzeichnet werden. Dafür gelten allerdings besondere Vorgaben:
Der Betreiber erhält keinen EEG-Mieterstromzuschlag - dafür ist die Vertrags- und Preisgestaltung grundsätzlich freier gestaltbar.
Kurz gesagt: Der sonstige Mieterstrom ist flexibler, erhält jedoch keinen Mieterstromzuschlag.
Der Mieterstromzuschlag wird für den Solarstrom gezahlt, der direkt an Letztverbraucher im Gebäude bzw. in der Kundenanlage geliefert und dort verbraucht wird.
Der nicht verbrauchte Solarstrom wird als Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist. Dafür kann der Anlagenbetreiber je nach Anlagengröße die EEG-Einspeisevergütung erhalten.
Die aktuellen Fördersätze finden Sie hier:
Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Versorgung. Während Mieterstrom als Vollversorgung ausgestaltet ist, handelt es sich bei der GGV nicht um ein vollständiges Stromprodukt. Die Teilnehmenden nutzen ausschließlich den anteilig zugeordneten Solarstrom aus der Gebäudestromanlage.
Reicht der erzeugte Solarstrom nicht aus, wird der zusätzlich benötigte Strom weiterhin über einen eigenen Stromliefervertrag bezogen. Der Reststrom kommt also nicht über den Betreiber der PV-Anlage, sondern weiterhin über den frei gewählten Stromlieferanten.
Die Wirtschaftlichkeit muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Bei Bedarf kommen Sie gerne auf uns zu!
Ab 01. Juni 2026 ist Energy Sharing möglich. Strom aus erneuerbaren Energien wird gemeinsam genutzt - nicht zwingend im selben Gebäude, sondern über das öffentliche Stromnetz (§ 42c EnWG).
Anders als beim Mieterstrom erfolgt die Lieferung über das öffentliche Stromnetz der allgemeinen Versorgung. Das heißt die erzeugten Strommengen werden nicht “direkt” zum Nachbarn geleitet, sondern über das Netz bilanziell und rechnerisch zugeordnet.
Die Idee: Der Anlagenbetreiber kann den überschüssigen Strom, den er selbst nicht verbrauchen kann, an seine Nachbarn verkaufen!
Mieterstrom und Energy Sharing sind keine Standardprodukte, die sich ohne Prüfung auf jedes Gebäude oder jede PV-Dachanlage übertragen lassen. Vor einer möglichen Umsetzung müssen unter anderem folgende Punkte geklärt werden:
In unserem FAQ-Bereich finden Sie weitere hilfreiche Informationen.