Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz - kurz GModG - wurden nicht nur die Vorgaben rund um Heizungen und Gebäudemodernisierung geändert.
mehr zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Die Bundesweite Solarpflicht kommt schrittweise:
Der neue § 106 GModG sieht einen mehrstufigen Zeitplan vor. Je nach Gebäudeart, Nutzung und Größe gelten unterschiedliche Starttermine
Eine Solaranlage ist künftig zu errichten:
Ab 2028 werden auch bestimmte Bestandsgebäude einbezogen:
Nicht jede kleine Sanierungsmaßnahme löst automatisch eine Solarpflicht aus. Entscheidend ist, ob die im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt werden.
Für bestehende Nichtwohngebäude wird die Grenze weiter abgesenkt.
Ab 2030 wird die Solarpflicht bundesweit deutlich ausgeweitet. Sie gilt dann auch für:
Die letzte Stufe betrifft erneut öffentliche Gebäude.
Ab 2031 gilt die Solarpflicht auch für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m².
Das GModG führt keine allgemeine bundesweite Solarpflicht für bestehende private Wohngebäude ein!
Wer bereits ein Wohnhaus besitzt muss aufgrund des neuen Bundesgesetztes also nicht automatisch eine Photovoltaikanlage installieren. Auch ein alleiniger Austausch einer Heizungsanlage löst nach § 106 GModG keine Solarpflicht aus.
In Bayern gibt es mit Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bereits seit mehreren Jahren eigene Vorgaben für Solaranlagen. Diese Regelungen gelten unabhängig von der schrittweisen Einführung der neuen bundesweiten Solarpflicht!
Eine verbindliche PV-Vorgabe gilt in Bayern bereits:
Grundsätzlich ist eine angemessene Auslegung vorgesehen. Diese liegt nach der BayBO vor, wenn die Modulfläche mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche umfasst.
Auch für Wohngebäude enthält die BayBO seit 01. Januar 2025 eine eigene Regelung.
Eigentümer neuer Wohngebäude sollen auf geeigneten Dachflächen Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom errichten und betreiben. Gleiches gilt grundsätzlich bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut.
Ja! Sowohl das Bundesrecht als auch die bayerischen Vorschriften berücksichtigen Fälle, in denen die Installation einer Solaranlage nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Nach dem GModG greift die bundesweite Vorgaben beispielsweise nicht, soweit eine Solarenergieanlage:
ist oder anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Auch die Bayerische Bauordnung enthält unter anderem Ausnahmen für technische Unmöglichkeit, unbillige Härten sowie Konflikte mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Dann empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Anforderungen für Ihr konkretes Gebäude gelten und ob eine Photovoltaikanlage direkt bei der Planung berücksichtigt werden sollte.