Solarpflicht: Was gilt und ab wann?

Neue Vorgaben für Photovoltaik und Solarenergie auf Gebäuden

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz - kurz GModG - wurden nicht nur die Vorgaben rund um Heizungen und Gebäudemodernisierung geändert. 

mehr zum Gebäudemodernisierungsgesetz

 

Das Gesetz führt schrittweise bundesweite Vorgaben zur Nutzung von Solarenergie an Gebäuden ein:

  • Ab 2027 werden zunächst neue Nichtwohngebäude erfasst. In den darauffolgenden Jahren wird die Solarpflicht auf weitere Gebäudearten ausgeweitet. 
  • Für neue Wohngebäude greift die bundesweite Regelung ab 2030. Gleichzeitig dürfen die Bundesländer eigene, weitergehende Vorgaben festlegen - in Bayern bestehen solche Regelungen bereits heute!
 

Wir erklären die wichtigsten Regelungen! 

Die Bundesweite Solarpflicht kommt schrittweise: 

Der neue § 106 GModG sieht einen mehrstufigen Zeitplan vor. Je nach Gebäudeart, Nutzung und Größe gelten unterschiedliche Starttermine

Ab 01. Januar 2027

Eine Solaranlage ist künftig zu errichten: 

  • auf neu errichteten öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • auf sonstigen neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche 

Ab 01. Januar 2028

Ab 2028 werden auch bestimmte Bestandsgebäude einbezogen: 

  • bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche
  • bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche, wenn bestimmte Änderungen am Gebäude vorgenommen werden und dabei eine energetische Berechnung für das gesamte Gebäude erfolgt 

Nicht jede kleine Sanierungsmaßnahme löst automatisch eine Solarpflicht aus. Entscheidend ist, ob die im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllt werden. 

Ab 01. Januar 2029

Für bestehende Nichtwohngebäude wird die Grenze weiter abgesenkt. 

  • bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 750 m² Nutzfläche

Ab 01. Januar 2030 - auch neue Wohngebäude werden erfasst !

Ab 2030 wird die Solarpflicht bundesweit deutlich ausgeweitet. Sie gilt dann auch für: 

  • neue Wohngebäude
  • neue überdachte Parkplätze, die physisch unmittelbar an ein Gebäude angrenzen

Ab 01. Januar 2031

Die letzte Stufe betrifft erneut öffentliche Gebäude. 

Ab 2031 gilt die Solarpflicht auch für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m².

 

Was gilt für bestehende private Wohnhäuser? 

Wichtig für Hauseigentümer: 

Das GModG führt keine allgemeine bundesweite Solarpflicht für bestehende private Wohngebäude ein! 

Wer bereits ein Wohnhaus besitzt muss aufgrund des neuen Bundesgesetztes also nicht automatisch eine Photovoltaikanlage installieren. Auch ein alleiniger Austausch einer Heizungsanlage löst nach § 106 GModG keine Solarpflicht aus. 

 

Was gilt bereits heute in Bayern?

In Bayern gibt es mit Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bereits seit mehreren Jahren eigene Vorgaben für Solaranlagen. Diese Regelungen gelten unabhängig von der schrittweisen Einführung der neuen bundesweiten Solarpflicht! 

Nichtwohngebäude: 

Eine verbindliche PV-Vorgabe gilt in Bayern bereits: 

  • seit 01. März 2023 für neue Gebäude, die ausschließlich gewerblich oder industriell genutzt werden 
  • seit 01. Juli 2023 für sonstige neue Nichtwohngebäude
  • seit 01. Januar 2025 auch bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Nichtwohngebäudes

Grundsätzlich ist eine angemessene Auslegung vorgesehen. Diese liegt nach der BayBO vor, wenn die Modulfläche mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche umfasst. 

Wohngebäude in Bayern: 

Auch für Wohngebäude enthält die BayBO seit 01. Januar 2025 eine eigene Regelung.

Eigentümer neuer Wohngebäude sollen auf geeigneten Dachflächen Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom errichten und betreiben. Gleiches gilt grundsätzlich bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut. 

Wichtig: Bei Wohngebäuden handelt es sich um eine Soll-Vorgabe. Die Regelung ist damit anders ausgestaltet als die verbindliche Verpflichtung für bestimmte Nichtwohngebäude! 

 

 

Gibt es Ausnahmen bei der Solarpflicht? 

Ja! Sowohl das Bundesrecht als auch die bayerischen Vorschriften berücksichtigen Fälle, in denen die Installation einer Solaranlage nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. 

Nach dem GModG greift die bundesweite Vorgaben beispielsweise nicht, soweit eine Solarenergieanlage: 

  • technisch unmöglich 
  • funktional nicht realistisch
  • wirtschaftlich unzumutbar 

ist oder anderer öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. 

Auch die Bayerische Bauordnung enthält unter anderem Ausnahmen für technische Unmöglichkeit, unbillige Härten sowie Konflikte mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. 

 

Sie planen einen Neubau oder eine Dachsanierung? 

Dann empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Anforderungen für Ihr konkretes Gebäude gelten und ob eine Photovoltaikanlage direkt bei der Planung berücksichtigt werden sollte. 

zu Photovoltaik   

 

Die Regelungen zur Solarpflicht finden Sie im § 106 “Solarenergie in Gebäuden”, ungefähr ab S. 55 des Bundesgesetzblatt Teil 1. 
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Gebäudemodernisierungsgesetz, § 106 Solarenergie in Gebäuden. 
 

zum Bundesministerium